LPV NRW  Landespokerverband NRW e.V.

Beitragsordnung  Stand: 19.07.2016


Diese Beitragsordnung wurde am 19.07.2016 wie folgt von der Mitgliederversammlung beschlossen:


§1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.
Sie kann gem. §5 Abs. 2 der Verbandssatzung von der Mitgliederversammlung des Verbands geändert werden.


§2 Höhe der Beiträge und Fälligkeit

(1) Der jährliche Beitrag für Pokervereine und Pokervereinigungen richtet sich nach der Anzahl deren Vereinsmitglieder (bei Eintritt nach dem 30.06. halbiert sich der Beitrag für das laufende Kalenderjahr):

1 - 10 Mitglieder = 30€
11 - 20 Mitglieder = 50€
21 - 30 Mitglieder = 100€
31 - 50 Mitglieder = 150€
51 - 100 Mitglieder = 200€
ab 101 Mitglieder = 300€

(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Eine monatsweise Beitragszahlung ist nicht möglich.

(3) Die Beitragszahlung muss spätestens am 1. Spieltag einer Saison entrichtet werden.

(4) Der Beitrag für eine passive Mitgliedschaft (Fördermitglied) beträgt jährlich 20 € und ist im Voraus zu entrichten. §2 Abs. 2 und 3 gelten analog.


§3 Beitragsrückstände und ihre Folgen

(1) Ein Verbandsmitglied befindet sich im Rückstand, sobald der fällige Beitrag für das laufende Kalenderjahr gem. §2 Abs. 2 und 3 nicht entrichtet wurde.

(2) Befindet sich ein Verbandsmitglied im Rückstand, sind seine Mitglieder nicht spielberechtigt. Erst wenn alle Rückstände inklusive denen des laufenden Kalenderjahres ausgeglichen sind, ist das Verbandsmitglied bzw. sind dessen Mitglieder wieder spielberechtigt.

(3) Ehemalige Verbandsmitglieder können nur dann wieder eintreten, wenn eventuell noch bestehende Rückstände zuvor ausgeglichen werden.


§4 Zahlungsweise

(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt mittels Barzahlung gegen Quittung an den Kassenwart während der Spielabende.

(2) Sobald ein verbandseigenes Bankkonto eingerichtet ist, kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden. Hierbei sind die Mitgliedsnummer und Vereinsname des Mitglieds anzugeben.

(3) Eingehende Zahlungen werden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit verbucht, d.h. sie werden zuerst auf eventuell bestehende Rückstände angerechnet.