Landespokerverband NRW


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen Landespokerverband NRW e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Allgemeine Grundsätze

Der Landespokerverband NRW e.V. ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Jedes Amt ist Frauen und Männern zugänglich. Satzung und Ordnungen gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.


§3 Zweck des Vereins

Der Zweck der Organisation ist:
 
a) Die Entwicklung des Pokersports in NRW zu fördern und seine Anerkennung als eine Denksportart (Mind Sport) zu sichern.
b) Regionale Poker-Meisterschaften in NRW zu etablieren und aufrechtzuerhalten.
c) Die Vertretung der Interessen von Praktizierenden dieses Denksports in NRW, im Besonderen solcher Personen, die NRW unter dem Dach des Landespokerverband NRW e.V. sowie dessen Statuten und Regulierungen vertreten.
d) Poker-Organisationen zu unterstützen, die Mitglieder im Landespokerverband NRW e.V. sind.
e) Die Durchsetzung der Anerkennung von Poker als gemeinnützige Sportart.
 
Der Landespokerverband NRW e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Landespokerverband NRW e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Landespokerverband NRW e.V.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landespokerverband NRW e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den LPV NRW ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung.


§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins Landespokerverband NRW e.V. kann jede Poker-Organisation werden, die mit hiesigem Recht in Einklang steht.
 
2. Passives Mitglied ohne Stimmrecht (Fördermitglied) kann jede natürliche Person oder juristische Person sein.
 
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
 
4. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Bestätigung des Landespokerverband NRW e.V. wirksam.
 
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung aus dem Verein oder Tod.
 
6. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres möglich.
 
7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
8. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


§5 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.


§6 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Landespokerverband NRW e.V. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen oder sonstige Zuwendungen.


§7 Organe

Organe des Vereins sind
 
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Entscheidungen von Mitgliederversammlungen sind für den Vorstand bindend, soweit sie nicht gegen die Satzung verstoßen.
 
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
 
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
 
4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
 
5. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
 
6. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
 
7. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassierer und zwei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einzeln vertreten werden.
 
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
3. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Im Verhinderungsfall ist die Vertretung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zulässig.


§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder notwendig.
 
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
 
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
 
4. Die abschließende Mitgliederversammlung kann beschließen, dass das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen fällt oder einer oder mehreren karitativen Einrichtungen in NRW zugeht.


Die Satzung wurde am 19.07.2016 beschlossen.